Betreuung des Compass-Archivs und von ZEDHIA im Compass-Verlag
Diplomstudium Geschichte an der Universität Wien
Im Compass-Jahrbuch von 1871 finden sich einige Bemerkungen zu den Regelungen für die Sonn- und Feiertage, wobei genau differenziert und auch auf die Bedürfnisse der verschiedenen Glaubensgemeinschaften Rücksicht genommen wurde:
Bestimmungen über die Heilighaltung der Sonn- und Feiertage
Zufolge Gesetzes vom 25. Mai 1868 für die im österreichischen Reichsrathe vertretenen Länder kann Niemand genöthigt werden, sich an den Feier- und Festtagen einer ihm fremden Kirche oder Religionsgenossenschaft der Arbeit zu enthalten. An Sonntagen ist jedoch während des Gottesdienstes jede nicht dringend nothwendige öffentliche Arbeit einzustellen.(...) Theatervorstellungen dürfen laut Verordnung vom 1. Juli 1868 an den drei letzten Tagen der Charwoche, am Frohnleichnahmstage und am 24. December nicht, am Ostersonntage, Pfingstsonntage und am 25. December nur zu wohltäthigen Zwecken und mit Bewilligung der competenten politischen Behörde stattfinden. An allen diesen Tagen dürfen auch Bälle nicht abgehalten werden. (...) An den Hof-Normatagen und zwar: 1. März (Kaiser Franz I.), 6. April (Kaiserin Maria Louise) und am 12. April (Kaiserin Maria Theresia) bleiben die k. k. Hoftheater geschlossen.
Noch detaillierter sind die Einträge im Compass von 1868, wenn es um Geschäftstätigkeiten und den Gerichtsbetrieb geht:
Verkehrsbeschränkungen an Sonn- und Feiertagen
An allen Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb von Gewerben durch Gesellen, Arbeiter und Lehrlinge von 5 Uhr Früh an bis Mitternacht verboten. (...) Der Verkauf von Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Lebens- und Hausbedarfes ist an gewöhnlichen Sonn- und Feiertagen auf Marktplätzen und in Gewölben ohne Auslage und bei halbgeöffneter Gewölbethüre bis 9 Uhr Früh gestattet. An hohen Festtagen ist der öffentliche Gewerbsverkehr gänzlich einzustellen. Jedoch darf Milch bis 8 Uhr Früh in der Gasse verkauft werden. (...) Am Charfreitage bleibt die Börse in Wien geschlossen.
Gerichtsferien
An alle Sonn- und gebotenen Feiertagen, vom Weihnachtstage bis zum Tage der heil. drei Könige, (...) werden bei Gericht Ferien gehalten. In den Ferien wird keine Tagsatzung vorgenommen, ausgenommen in jenen Fällen, wenn der Richter findet, dass einer oder der andere Theil durch den Verzug Schaden oder Gefahr eines Schadens leiden würde. Juden dürfen an Sabbattagen und an ihren dreizehn großen Feiertagen nicht vor Gericht geladen werden. Dasselbe gilt für die Ruthenen bezüglich ihrer Feiertage.
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